Fehlzeitenregelung

Grundsätzliches

  1. Der Besuch der Berufsfachschule – Sozialpädagogik -, der Berufsfachschule –Sozialpädagogische/r Assistent/-in - und der Fachschule - Sozialpädagogik - gilt als Berufsausbildung. In der Ihnen bekannten Hausordnung finden Sie entsprechende Regeln. Das Fernbleiben vom Unterricht an ganzen Unterrichtstagen oder auch stunden- bzw. minutenweise ist nur in besonderen Fällen zulässig; generell besteht Schulpflicht.
  2. Jedes Fernbleiben vom Unterricht muss schriftlich begründet werden (Entschuldigung) und im Sekretariat der Schule fristgerecht, d.h. spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf von drei Kalendertagen, vorliegen (auch Samstag, Sonntag und Feiertage müssen berücksichtigt werden!). Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern muss die Entschuldigung durch die Personenberechtigten erfolgen.
  3. Bei Erkrankungen bis zu drei Tagen ist es möglich, eine schriftliche Entschuldigung in der Schule abzugeben. Ab dem vierten Krankheitstag gilt bei Erkrankung nur ein ärztliches Attest (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) als Entschuldigung.
    Bei Erkrankungen ab vier Tagen ist jede Schülerin/ jeder Schüler verpflichtet, die Schule (Sekretariat) spätestens am
    ersten Arbeitstag nach Ablauf von drei Kalendertagen durch ein ärztliches Attest über das Fernbleiben vom Unterricht zu informieren (dieses gilt auch in den Ferien). Diese Frist wird auch gewahrt, wenn die Vorlage des ärztlichen Attestes zunächst per Fax oder E-Mail erfolgt. In jedem Fall muss das Original unverzüglich nachgereicht werden. Falls die Erkrankung länger andauert als attestiert, muss die Folgebescheinigung am letzten Tag der Gültigkeit der Erstbescheinigung erfolgen.
  4. Während des Praktikums ist zusätzlich zur Regelung unter Punkt 3. die Praktikumsstelle bei jeder Erkrankung vor Dienstbeginn über die Arbeitsunfähigkeit und deren ungefähre Dauer zu informieren. Zudem sollte die betreuende Lehrkraft und/oder die Koordinatorin Praxis bei einer länger andauernden Erkrankung informiert werden.
  5. Nicht fristgerecht eingereichte Entschuldigungen werden nicht anerkannt; diese Fehlzeiten gelten dann als unentschuldigt. Achtung: Wer freitags krank wird und montags noch nicht wieder in die Schule kommt, muss das Attest bereits am Montag vorlegen, weil die Erkrankung länger als drei Kalendertage andauert. Für Fehlzeiten im Anschluss an ein Attest ist eine Entschuldigung unzulässig. Besucht ein Schüler/eine Schülerin trotz Vorliegen eines Attestes den Unterricht, so gilt das ärztliche Attest als aufgehoben.
  6. An Tagen, an denen ein angekündigter schriftlicher oder mündlicher Leistungsnachweis zu erbringen ist, gilt grundsätzlich nur ein ärztliches Attest als Entschuldigung. Wird durch Krankheit ein angekündigter Leistungsnachweis versäumt, darf dieser nur dann nachgeholt werden, wenn ein ärztliches Attest fristgerecht vorgelegt wird/wurde.


Schriftliche Leistungsnachweise werden entsprechend der Schülerinformation zur Nachschreibregelung nachgeholt. Wird ein angekündigter Leistungsnachweis durch unentschuldigtes Fehlen versäumt, hat die Lehrkraft dieses Versäumnis mit der Note 6 („ungenügend“) zu bewerten. Nimmt ein/e Schüler/in einen schriftlichen Leistungsnachweis in Empfang, erklärt er/sie sich damit als gesundheitlich in der Lage, diesen mitzuschreiben.

  1. Jeder Schüler/jede Schülerin kann eine Liste über die persönlichen Fehlzeiten führen. Diese Liste ist beim Klassenlehrer und im Internet erhältlich.
  2. Überschreiten die von einer Schülerin/einem Schüler zu verantwortenden Fehlzeiten im laufenden Schuljahr bestimmte Grenzen, so verhängt die Schulleitung, ggf. in Zusammenarbeit mit der Lehrerkonferenz, bestimmte Ordnungsmaßnahmen. Bitte beachten Sie: Fehlstunden bzw. -minuten summieren sich zu Fehltagen.
  3. Vereinbarungen, die ein regelmäßiges vorzeitiges Verlassen des Unterrichts oder ein regelmäßiges späteres Kommen in den Unterricht betreffen, bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung und müssen schriftlich im Sekretariat hinterlegt werden.

Entschuldigtes und unentschuldigtes Fehlen

  1. Als entschuldigtes Fehlen gelten:
  • fristgerecht vorgelegte Entschuldigungen/Atteste (s. Grundsätzliches Punkte 2 und 3)
  • die Teilnahme an Familienfeiern, sofern diese üblicherweise im Arbeitsleben anerkannt werden, nach Rücksprache mit der Schulleitung sowie vorheriger schriftlicher Information des Sekretariats der Schule
  • die Wahrnehmung wichtiger Termine, z. B. Gerichtstermine, wichtige unaufschiebbare Untersuchungen bei Fachärzten etc., sofern diese üblicherweise im Arbeitsleben anerkannt werden, bei vorheriger schriftlicher Information des Sekretariats der Schule
  • die Freistellung vom Unterricht, wenn der/die Schüler*in einen entsprechenden schriftlichen Antrag gestellt hat und dieser von der Schulleitung bzw. von der Lehrerkonferenz genehmigt wurde
  • Bei Verspätungen die Vorlage entsprechender Bescheinigungen, z.B. von der Deutschen Bahn.
  1. als unentschuldigtes Fehlen gelten:
  • nicht fristgerecht eingereichte Entschuldigungen/Atteste (s.o.)
  • Mitteilungen über das Fernbleiben vom Unterricht, die von Mitschülern oder anderen Dritten gegeben werden
  • die lediglich mündliche Information an Lehrkräfte über das geplante Fernbleiben vom Unterricht

Konsequenzen bei häufigem Fehlen

  1. Ergeben sich mehr als ca. 15 % Fehlzeiten in einzelnen oder mehreren Fächern, so ist unter Umständen die Beurteilung eines/r Schüler*in nicht mehr möglich. Dies kann die Note „ungenügend“ zur Folge haben. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Fehlzeiten von der Schülerin/dem Schüler zu vertreten sind, z. B. Verspätungen, verfrühtes Nachhause gehen etc. oder ob diese Fehlzeiten durch eine lange Krankheit o. ä. entstanden sind.
  2. Bei häufigem unentschuldigtem, aber auch selbst entschuldigtem Fehlen ist zu prüfen, inwieweit begründete Zweifel bestehen, z. B. bei vorzeitigem Verlassen des Unterrichts wegen Arztterminen, Übelkeit etc. und inwieweit dies bestimmte Unterrichtsfächer betrifft. Dies gilt auch für Drei-Tage-Krankheiten (in der Regel ohne ärztliches Attest) und Krankheiten an bestimmten Unterrichtstagen oder zu bestimmten Terminen (Klausuren, Referate usw.).
  3. Häufiges entschuldigtes Fehlen kann dazu führen, dass bei Überschreiten bestimmter Grenzwerte durch beispielsweise vorzeitiges Verlassen des Unterrichts wegen wichtiger Termine oder häufiges Zuspätkommen Auflagen von der Schulleitung erteilt werden.
  4. Unentschuldigtes Fehlen wird nicht akzeptiert. Spätestens nach dem dritten unentschuldigten Fehlen kann eine Ermahnung ausgesprochen (schriftlich) werden.
  5. Auflagen können zeitlich begrenzt werden bzw. für die Dauer der gesamten Ausbildung gelten und bedürfen der Schriftform. Die außerordentliche Aufhebung von Auflagen erfolgt schriftlich.
  6. Erreichen die Fehlzeiten ein Maß, welches nach Überzeugung der Schulleitung und/oder der Lehrerkonferenz ein erfolgreiches Fortführen bzw. Beenden des Schuljahres unmöglich macht, so kann der Ausbildungsvertrag schulischerseits fristlos gekündigt werden (bitte beachten Sie hierzu auch die AGB der Sozialpädagogikschule).
  7. Die Sozialpädagogikschule Nienburg ist verpflichtet, den Leistungsträgern von Schülerinnen/Schülern unaufgefordert Meldung über die regelmäßige Teilnahme am Unterricht zu erstatten. Konsequenzen, die sich aus Fehlzeiten beim Unterricht ergeben, sind von den Schülerinnen/Schülern zu verantworten und nicht von der Sozialpädagogikschule Nienburg.

Stand: 27.08.2020